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Allgemeine Geschäftsbedingungen der FSM Ventures GmbH

Stand: 1. Februar 2024

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für den ge-

samten Geschäftsbereich der FSM Ventures GmbH, Waidlistrasse 88, 8810 Horgen,

Schweiz («Auftragnehmerin»).

1.2. Der Geschäftsbereich der Auftragnehmerin umfasst insbesondere die Beratung und

Unterstützung im Bereich Webdesign und Webentwicklung, Marketing, Branding,

Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenmarketing (SEM), Social-Media-

Strategien und -Management, Content-Erstellung und -Management, User-Experi-

ence-Design (UX-Design), User-Interface-Design (UI-Design), mobile Applikationsent-

wicklung, E-Commerce-Lösungen, Online-Werbung, Datenanalyse und -berichterstat-

tung, digitale Strategieentwicklung sowie Corporate Design, gemäss Vereinbarung zwi-

schen den Parteien.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Gegenstand dieser AGB ist das Rechtsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und

den natürlichen oder juristischen Personen, welche die Dienstleistungen in Anspruch

nehmen («Auftraggeberin»).

1.3. Die Auftragnehmerin erstellt für die Auftraggeberin jeweils Offerten auf Grund von kun-

denseitig erfolgten Anfragen. Eine Offerte kann insbesondere die Zielsetzung des je-

weiligen Projekts, die Umschreibung der offerierten Leistungen, den vorgesehenen

Nutzungszweck und die vorgesehene Nutzungsdauer, den benötigten Zeitrahmen so-

wie die zu erwartenden Kosten umfassen.

1.4. Bei den in einer Offerte angegebenen Preisen und Kosten und der voraussichtlichen

Dauer der Umsetzung von offerierten Leistungen («Zeitrahmen») handelt es sich um

Annäherungswerte, es sei denn, die Werte werden verbindlich zugesichert. Insbeson-

dere Bestellungsänderungen vor oder während der Projektausführung sowie unerwar-

tete Schwierigkeiten bei der Ausführung können zu abweichenden Preisen und Kosten

und zu einem abweichenden Zeitrahmen führen.

1.5. Die Offerte umfasst nur die darin enthaltenen, ausdrücklich aufgeführten Leistungen.

Änderungen oder Ergänzungen können zu Veränderungen von Preisen und Kosten

beziehungsweise Preis und Zeitrahmen führen.

1.6. Leistungen Dritter sind regelmässig nicht in der Offerte enthalten, sondern werden se-

parat offeriert. Aus der Offerte kann jedoch hervorgehen, was für Leistungen Dritter für

die erfolgreiche Projektausführung notwendig sind.

2.2. Der vereinbarte Leistungsumfang bestimmt sich nach den in der von der Auftraggebe-

rin akzeptierten Offerte festgelegten Leistungen («Vertragsleistungen»). Sämtliche

Vereinbarungen über den ursprünglichen Vertragsleistungen hinaus gelten als Verein-

barungen betreffend Leistungsänderungen, welche zu Mehrkosten führen können

Leistungsänderungen»).

2.3. Bestimmungen in der Offerte gehen den vorliegenden AGB vor. Sofern weder die Of-

ferte noch die vorliegenden AGB nichts anderes vorsehen, richten sich die Verpflich-

tungen der Auftragnehmerin und Auftraggeberin nach den Bestimmungen desObligationenrechts zum einfachen Auftrag (Art. 394 OR) oder, sofern anwendbar, zum

Werkvertrag (Art. 363 OR).

3. Vertragsabschluss

3.1. Der Vertragsabschluss zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin kommt

durch die digitale Bestätigung der Offerte oder durch ausdrückliche oder konkludente

Annahme einer Auftragsbestätigung oder durch Bezahlung einer Rechnung zustande.

3.2. Der Vertrag kommt auf jeden Fall zustande, wenn die Auftraggeberin die von der Auf-

tragnehmerin angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

4. Pflichten der Parteien

4.1. Die Auftragnehmerin führt ihre Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem

Wissen und Gewissen aus. Die Auftragnehmerin ist bestrebt, einen vereinbarten Zeit-

rahmen einzuhalten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Hilfsper-

sonen und Dritte beizuziehen.

4.2. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Auftragnehmerin sämtliche für die Ausführung

der Leistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.

4.3. Die Auftraggeberin ist ausserdem verpflichtet, der Auftragnehmerin sämtliche für die

Ausführung der Leistungen benötigten Daten und Materialien und gegebenenfalls be-

nötigte Infrastruktur jeweils rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

5. Preise und Auslagenersatz

5.1. Vorbehaltlich anderweitiger Offerten verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken

(CHF) und unterliegen dem Teuerungsvorbehalt analog SIA-Norm 118. Alle Preise ver-

stehen sich exklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuer und exklusive weiterer all-

fällig anwendbarer Steuern.

5.2. Unabhängig vom Vertragsabschluss gemäss Ziff. 3.1 verpflichtet sich die Auftraggebe-

rin, die Auftragnehmerin für sämtliche Auslagen zu entschädigen, welche ihr in Folge

des Auftrags entstanden sind. Dazu gehören insbesondere allfällige Kosten für Recher-

chearbeiten sowie Spesen.

5.3. Bei der Vereinbarung eines Fixpreises richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach

der Offerte. Nicht im Fixpreis enthalten sind die Leistungsänderungen. Solche Leis-

tungsänderungen werden separat in Rechnung gestellt. Nicht im Fixpreis enthalten

sind auch Leistungsänderungen gemäss Ziff. 2.2. Im Fall von Leistungsänderungen

findet das in Ziff. 4.2 vorgesehene Verfahren Anwendung.

5.4. Ohne anderslautende Offerte bemisst sich die Vergütung nach Aufwand.

6. Bezahlung und Verzug

6.1. Rechnungen der Auftragnehmerin sind innert 10 Tage ab Rechnungsdatum zu bezah-

len. Leistet die Auftraggeberin nicht innert dieser Frist, gerät die Auftraggeberin auto-

matisch und ohne weitere Mahnung in Verzug. Diesfalls ist der gesetzliche Verzugszins

in Höhe von 5% p.a. ab Zeitpunkt des Verzuges geschuldet.

6.2. Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages mit einer allfälligen Forderung der

Auftraggeberin gegen die Auftragnehmerin ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Auf-

tragnehmerin zulässig.6.3. Bei Zahlungsverzug steht der Auftragnehmerin das Recht zu, die Erbringung der Ver-

tragsleistungen ohne weitere Abmahnung zu verweigern bzw. einzustellen.

6.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber der Auftraggeberin an

Dritte abzutreten oder Dritte mit Inkasso und Vollstreckung zu beauftragen.

7. Abnahme durch die und Mängelrechte der Auftraggeberin

7.1. Bei Verträgen mit werkvertraglichem Charakter liefert die Auftragnehmerin die vertrag-

lich geschuldete Leistung («Werk») durch Übergabe an die Auftraggeberin ab. Sofern

vertraglich vereinbart, ist auch die etappenweise Lieferung des Werks («Teilliefe-

rung») möglich. Der Auftraggeberin obliegen die Überprüfung und die Rüge von all-

fälligen Mängeln.

7.2. Die Auftraggeberin muss gelieferte Werke – auch bei Teillieferungen – unverzüglich

prüfen und allfällige Mängel unverzüglich innert drei Tagen rügen. Versteckte Mängel

sind bei Teilablieferungen spätestens innert drei Tagen nach Entdeckung, bei Abliefe-

rung eines Gesamtwerks spätestens innert 15 Tagen seit Entdeckung des Mangels

zu rügen. Ohne Rüge innert Frist gelten Vertragsleistungen beziehungsweise Werke

als akzeptiert.

7.3. Sämtliche Mängelrügen haben in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,

zu erfolgen. Ohne entsprechende Rüge gilt ein abgeliefertes Werk oder ein abgelie-

ferter Werksteil als akzeptiert.

8. Haftung und Gewähr

8.1. Bei berechtigten und innert Frist erfolgten Rügen betreffend Werke (vgl. Ziff. 7.) hat die

Auftraggeberin ein Recht auf Nachbesserung. Die Auftragnehmerin hat die Nachbes-

serung innert angemessener Frist und auf eigene Kosten vorzunehmen. Minderung

und Wandlung, sofern anwendbar, sind ausgeschlossen.

8.2. Die Auftragnehmerin haftet nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die

ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung die Auftraggeberin regelmässig vertrauen darf, und zwar beschränkt auf

den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens und ausschliesslich für di-

rekte Schäden, welche sie der Auftraggeberin im Rahmen ihrer Vertragserfüllung ab-

sichtlich oder grobfahrlässig zufügt und nur bis zur Vertragssumme. Entsprechend ist

die Haftung für jegliche indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden sowie für leichte

Fahrlässigkeit und für Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die

Auftraggeberin ist verpflichtet, allfällige Schäden der Auftragnehmerin umgehend zu

melden. Als Vertragssumme ist die vereinbarte Honorierung (exkl. MWSt) für die Er-

bringung der Vertragsleistungen zu verstehen.

8.3. Sollte die Auftragnehmerin von ihrem Recht Gebrauch machen, der Auftraggeberin ei-

nen geeigneten Dritten (nachfolgend «Experte») für die ganze oder teilweise Erbrin-

gung der Vertragsleistungen vorzuschlagen und nimmt die Auftraggeberin diesen Vor-

schlag an, übernimmt die Auftragnehmerin keine Garantie oder Gewährleistung für die

Richtigkeit der Angaben des Experten, dessen Qualifikation und der Qualität von des-

sen Leistungen.

8.4. Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge höherer

Gewalt (vgl. Ziff. 11.), sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für jeglicheSchäden, welche die Auftraggeberin aufgrund von Vorbereitungshandlungen, die sie

in Erwartung des Vertragsabschlusses mit einem Experten vornimmt, erleidet.

9. Datenschutz

Die Auftragnehmerin darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Da-

ten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. Die

Auftragnehmerin ergreift die Massnahmen, welche zur Sicherung der Daten gemäss

den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind. Die Auftraggeberin erklärt sich mit der

Speicherung und vertragsgemässen Verwertung ihrer Daten durch die Auftragnehme-

rin vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass die Auftragnehmerin auf

Anordnung von Gerichten oder Behörden verpflichtet und berechtigt ist, Informationen

der Auftraggeberin diesen oder Dritten bekannt zu geben. Hat die Auftraggeberin es

nicht ausdrücklich untersagt, darf die Auftragnehmerin die Daten und Ergebnisse der

Vertragsleistungen zu eigenen Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfül-

lung notwendigen Daten können auch an beauftrage Dienstleistungspartner oder sons-

tigen Dritten weitergegeben werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Auf-

tragsbearbeitung.

10. Immaterialgüterrechte

10.1. Ohne anderweitige Vereinbarung werden sämtliche Immaterialgüterrechte an den ge-

schaffenen Werken und sonstigen Leistungen bzw. Vertragsleistungen nach erfolgter

und vollständiger Bezahlung sämtlicher Werke und sonstiger Leistungen bzw. Ver-

tragsleistungen sowie sämtlicher offenen Forderungen der Auftragnehmerin der Auf-

traggeberin abgetreten. Immaterialgüterrechtliche Persönlichkeitsrechte, die von Ge-

setzes wegen nicht abgetreten werden können, bleiben vorbehalten.

10.2. Sofern und soweit eine Abtretung von Immaterialgüterrechten nicht möglich ist, ge-

währt die Auftragnehmerin der Auftragnehmerin eine umfassende Lizenz für die Nut-

zung der geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen bzw. Vertragsleistungen. Die

Lizenz umfasst das Recht, die Werke und sonstigen Leistungen bzw. Vertragsleistun-

gen örtlich, sachlich und zeitlich unbeschränkt, zu jeglichen Zwecken zu nutzen.

10.3. Vorbehalten bleibt sowohl bei der Abtretung sämtlicher Immaterialgüterrechte als auch

bei der Gewährung einer umfassenden Lizenz der Fall, dass die Auftragnehmerin für

die Schaffung von Werken und für die Erbringung von sonstigen Leistungen bzw. Ver-

tragsleistungen Material von Dritten verwendet, über deren Rechte sie nicht umfassend

oder vollumfänglich verfügt wie beispielsweise bei Bildmaterial aus einer Bilddaten-

bank. In diesem Fall kann keine Abtretung sämtlicher Immaterialgüterrechte erfolgen

und es kann keine umfassende Lizenz gewährt werden. Es kann nur eine Unterlizenz

gewährt werden, welche sich nach den Lizenz-bestimmungen des jeweiligen Dritten

beziehungsweise Hauptlizenzgebers bestimmt.

11. Änderungen

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbe-

standteil, wenn die Auftraggeberin nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme den ge-

änderten Geschäftsbestimmungen widerspricht.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig

sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nichtberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirk-

same Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen

Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

13. Geheimhaltungsverpflichtung

Informationen und Tatsachen, welche die Parteien im Rahmen der Vertragsverhand-

lung gegenseitig offengelegt haben und Informationen und Tatsachen, die in diesem

Vertrag spezifiziert sind, sowie insbesondere Bestand und Inhalt dieses Vertrages all-

gemein sind von den Parteien strikt vertraulich zu behandeln und keiner Partei ist zur

Offenlegung gegenüber irgendeinem Dritten ermächtigt, mit Ausnahme rechtmässiger

Vertreter und Berater der Parteien, ausser, die andere Partei hat der Offenlegung zuvor

schriftlich zugestimmt oder zwecks Erfüllung der Pflichten sowie Durchsetzung der

Rechte gemäss diesem Vertrag. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht in Bezug

auf Informationen oder Tatsachen, die ohne das Verschulden einer Partei öffentlich

bekannt oder zugänglich sind oder werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung ist

auch nicht anwendbar, wenn eine Partei gemäss dem anwendbaren Recht oder im

Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verpflichtet wird, Informationen oder Tatsa-

chen offenzulegen. Sofern eine Partei aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen

Anordnung oder eines gerichtlichen Verfahrens angerufen oder verpflichtet ist, Infor-

mationen oder Tatsachen offenzulegen, hat diese Partei die andere Partei umgehend

darüber in Kenntnis zu setzen, sodass es der anderen Partei möglich ist, angemessene

Schutzvorkehrungen zu treffen.

14. Höhere Gewalt

14.1. Wird die fristgerechte Erfüllung durch die Auftragnehmerin oder einen beigezogenen

Dritten infolge höherer Gewalt unmöglich, so ist die Auftragnehmerin während der

Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende

von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als

45 (fünfundvierzig) Tage, kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten. Die Auf-

tragnehmerin hat der Auftraggeberin bereits geleistetes Entgelt für noch nicht erbrachte

Vertragsleistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Höhere Gewalt liegt insbeson-

dere vor, falls ein ausserhalb des Einflussbereiches einer oder beider Vertragsparteien

liegendes Ereignis die Auftragnehmerin an der Vertragserfüllung ganz oder teilweise

hindert oder diese verunmöglicht; wie insbesondere infolge Feuer, Wasser, Stromun-

terbrüche, Erdbeben, Streik, Krieg, Quarantänebestimmungen und Kontaktverbote im

Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien wie COVID-19.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1. Diese AGB unterstehen Schweizer Recht unter Ausschluss internationaler Abkom-

men und des Kollisionsrechts.

15.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aufgrund der Erbringung der Vertragsleistun-

gen bzw. in Bezug auf deren Gegenstand entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Sitz

der Auftragnehmerin.