Allgemeine Geschäftsbedingungen der FSM Ventures GmbH
Stand: 1. Februar 2024
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für den ge-
samten Geschäftsbereich der FSM Ventures GmbH, Waidlistrasse 88, 8810 Horgen,
Schweiz («Auftragnehmerin»).
1.2. Der Geschäftsbereich der Auftragnehmerin umfasst insbesondere die Beratung und
Unterstützung im Bereich Webdesign und Webentwicklung, Marketing, Branding,
Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenmarketing (SEM), Social-Media-
Strategien und -Management, Content-Erstellung und -Management, User-Experi-
ence-Design (UX-Design), User-Interface-Design (UI-Design), mobile Applikationsent-
wicklung, E-Commerce-Lösungen, Online-Werbung, Datenanalyse und -berichterstat-
tung, digitale Strategieentwicklung sowie Corporate Design, gemäss Vereinbarung zwi-
schen den Parteien.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand dieser AGB ist das Rechtsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und
den natürlichen oder juristischen Personen, welche die Dienstleistungen in Anspruch
nehmen («Auftraggeberin»).
1.3. Die Auftragnehmerin erstellt für die Auftraggeberin jeweils Offerten auf Grund von kun-
denseitig erfolgten Anfragen. Eine Offerte kann insbesondere die Zielsetzung des je-
weiligen Projekts, die Umschreibung der offerierten Leistungen, den vorgesehenen
Nutzungszweck und die vorgesehene Nutzungsdauer, den benötigten Zeitrahmen so-
wie die zu erwartenden Kosten umfassen.
1.4. Bei den in einer Offerte angegebenen Preisen und Kosten und der voraussichtlichen
Dauer der Umsetzung von offerierten Leistungen («Zeitrahmen») handelt es sich um
Annäherungswerte, es sei denn, die Werte werden verbindlich zugesichert. Insbeson-
dere Bestellungsänderungen vor oder während der Projektausführung sowie unerwar-
tete Schwierigkeiten bei der Ausführung können zu abweichenden Preisen und Kosten
und zu einem abweichenden Zeitrahmen führen.
1.5. Die Offerte umfasst nur die darin enthaltenen, ausdrücklich aufgeführten Leistungen.
Änderungen oder Ergänzungen können zu Veränderungen von Preisen und Kosten
beziehungsweise Preis und Zeitrahmen führen.
1.6. Leistungen Dritter sind regelmässig nicht in der Offerte enthalten, sondern werden se-
parat offeriert. Aus der Offerte kann jedoch hervorgehen, was für Leistungen Dritter für
die erfolgreiche Projektausführung notwendig sind.
2.2. Der vereinbarte Leistungsumfang bestimmt sich nach den in der von der Auftraggebe-
rin akzeptierten Offerte festgelegten Leistungen («Vertragsleistungen»). Sämtliche
Vereinbarungen über den ursprünglichen Vertragsleistungen hinaus gelten als Verein-
barungen betreffend Leistungsänderungen, welche zu Mehrkosten führen können
(«Leistungsänderungen»).
2.3. Bestimmungen in der Offerte gehen den vorliegenden AGB vor. Sofern weder die Of-
ferte noch die vorliegenden AGB nichts anderes vorsehen, richten sich die Verpflich-
tungen der Auftragnehmerin und Auftraggeberin nach den Bestimmungen desObligationenrechts zum einfachen Auftrag (Art. 394 OR) oder, sofern anwendbar, zum
Werkvertrag (Art. 363 OR).
3. Vertragsabschluss
3.1. Der Vertragsabschluss zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin kommt
durch die digitale Bestätigung der Offerte oder durch ausdrückliche oder konkludente
Annahme einer Auftragsbestätigung oder durch Bezahlung einer Rechnung zustande.
3.2. Der Vertrag kommt auf jeden Fall zustande, wenn die Auftraggeberin die von der Auf-
tragnehmerin angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
4. Pflichten der Parteien
4.1. Die Auftragnehmerin führt ihre Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem
Wissen und Gewissen aus. Die Auftragnehmerin ist bestrebt, einen vereinbarten Zeit-
rahmen einzuhalten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Hilfsper-
sonen und Dritte beizuziehen.
4.2. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Auftragnehmerin sämtliche für die Ausführung
der Leistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.
4.3. Die Auftraggeberin ist ausserdem verpflichtet, der Auftragnehmerin sämtliche für die
Ausführung der Leistungen benötigten Daten und Materialien und gegebenenfalls be-
nötigte Infrastruktur jeweils rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5. Preise und Auslagenersatz
5.1. Vorbehaltlich anderweitiger Offerten verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken
(CHF) und unterliegen dem Teuerungsvorbehalt analog SIA-Norm 118. Alle Preise ver-
stehen sich exklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuer und exklusive weiterer all-
fällig anwendbarer Steuern.
5.2. Unabhängig vom Vertragsabschluss gemäss Ziff. 3.1 verpflichtet sich die Auftraggebe-
rin, die Auftragnehmerin für sämtliche Auslagen zu entschädigen, welche ihr in Folge
des Auftrags entstanden sind. Dazu gehören insbesondere allfällige Kosten für Recher-
chearbeiten sowie Spesen.
5.3. Bei der Vereinbarung eines Fixpreises richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach
der Offerte. Nicht im Fixpreis enthalten sind die Leistungsänderungen. Solche Leis-
tungsänderungen werden separat in Rechnung gestellt. Nicht im Fixpreis enthalten
sind auch Leistungsänderungen gemäss Ziff. 2.2. Im Fall von Leistungsänderungen
findet das in Ziff. 4.2 vorgesehene Verfahren Anwendung.
5.4. Ohne anderslautende Offerte bemisst sich die Vergütung nach Aufwand.
6. Bezahlung und Verzug
6.1. Rechnungen der Auftragnehmerin sind innert 10 Tage ab Rechnungsdatum zu bezah-
len. Leistet die Auftraggeberin nicht innert dieser Frist, gerät die Auftraggeberin auto-
matisch und ohne weitere Mahnung in Verzug. Diesfalls ist der gesetzliche Verzugszins
in Höhe von 5% p.a. ab Zeitpunkt des Verzuges geschuldet.
6.2. Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages mit einer allfälligen Forderung der
Auftraggeberin gegen die Auftragnehmerin ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Auf-
tragnehmerin zulässig.6.3. Bei Zahlungsverzug steht der Auftragnehmerin das Recht zu, die Erbringung der Ver-
tragsleistungen ohne weitere Abmahnung zu verweigern bzw. einzustellen.
6.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber der Auftraggeberin an
Dritte abzutreten oder Dritte mit Inkasso und Vollstreckung zu beauftragen.
7. Abnahme durch die und Mängelrechte der Auftraggeberin
7.1. Bei Verträgen mit werkvertraglichem Charakter liefert die Auftragnehmerin die vertrag-
lich geschuldete Leistung («Werk») durch Übergabe an die Auftraggeberin ab. Sofern
vertraglich vereinbart, ist auch die etappenweise Lieferung des Werks («Teilliefe-
rung») möglich. Der Auftraggeberin obliegen die Überprüfung und die Rüge von all-
fälligen Mängeln.
7.2. Die Auftraggeberin muss gelieferte Werke – auch bei Teillieferungen – unverzüglich
prüfen und allfällige Mängel unverzüglich innert drei Tagen rügen. Versteckte Mängel
sind bei Teilablieferungen spätestens innert drei Tagen nach Entdeckung, bei Abliefe-
rung eines Gesamtwerks spätestens innert 15 Tagen seit Entdeckung des Mangels
zu rügen. Ohne Rüge innert Frist gelten Vertragsleistungen beziehungsweise Werke
als akzeptiert.
7.3. Sämtliche Mängelrügen haben in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,
zu erfolgen. Ohne entsprechende Rüge gilt ein abgeliefertes Werk oder ein abgelie-
ferter Werksteil als akzeptiert.
8. Haftung und Gewähr
8.1. Bei berechtigten und innert Frist erfolgten Rügen betreffend Werke (vgl. Ziff. 7.) hat die
Auftraggeberin ein Recht auf Nachbesserung. Die Auftragnehmerin hat die Nachbes-
serung innert angemessener Frist und auf eigene Kosten vorzunehmen. Minderung
und Wandlung, sofern anwendbar, sind ausgeschlossen.
8.2. Die Auftragnehmerin haftet nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung die Auftraggeberin regelmässig vertrauen darf, und zwar beschränkt auf
den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens und ausschliesslich für di-
rekte Schäden, welche sie der Auftraggeberin im Rahmen ihrer Vertragserfüllung ab-
sichtlich oder grobfahrlässig zufügt und nur bis zur Vertragssumme. Entsprechend ist
die Haftung für jegliche indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden sowie für leichte
Fahrlässigkeit und für Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die
Auftraggeberin ist verpflichtet, allfällige Schäden der Auftragnehmerin umgehend zu
melden. Als Vertragssumme ist die vereinbarte Honorierung (exkl. MWSt) für die Er-
bringung der Vertragsleistungen zu verstehen.
8.3. Sollte die Auftragnehmerin von ihrem Recht Gebrauch machen, der Auftraggeberin ei-
nen geeigneten Dritten (nachfolgend «Experte») für die ganze oder teilweise Erbrin-
gung der Vertragsleistungen vorzuschlagen und nimmt die Auftraggeberin diesen Vor-
schlag an, übernimmt die Auftragnehmerin keine Garantie oder Gewährleistung für die
Richtigkeit der Angaben des Experten, dessen Qualifikation und der Qualität von des-
sen Leistungen.
8.4. Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge höherer
Gewalt (vgl. Ziff. 11.), sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für jeglicheSchäden, welche die Auftraggeberin aufgrund von Vorbereitungshandlungen, die sie
in Erwartung des Vertragsabschlusses mit einem Experten vornimmt, erleidet.
9. Datenschutz
Die Auftragnehmerin darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Da-
ten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. Die
Auftragnehmerin ergreift die Massnahmen, welche zur Sicherung der Daten gemäss
den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind. Die Auftraggeberin erklärt sich mit der
Speicherung und vertragsgemässen Verwertung ihrer Daten durch die Auftragnehme-
rin vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass die Auftragnehmerin auf
Anordnung von Gerichten oder Behörden verpflichtet und berechtigt ist, Informationen
der Auftraggeberin diesen oder Dritten bekannt zu geben. Hat die Auftraggeberin es
nicht ausdrücklich untersagt, darf die Auftragnehmerin die Daten und Ergebnisse der
Vertragsleistungen zu eigenen Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfül-
lung notwendigen Daten können auch an beauftrage Dienstleistungspartner oder sons-
tigen Dritten weitergegeben werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Auf-
tragsbearbeitung.
10. Immaterialgüterrechte
10.1. Ohne anderweitige Vereinbarung werden sämtliche Immaterialgüterrechte an den ge-
schaffenen Werken und sonstigen Leistungen bzw. Vertragsleistungen nach erfolgter
und vollständiger Bezahlung sämtlicher Werke und sonstiger Leistungen bzw. Ver-
tragsleistungen sowie sämtlicher offenen Forderungen der Auftragnehmerin der Auf-
traggeberin abgetreten. Immaterialgüterrechtliche Persönlichkeitsrechte, die von Ge-
setzes wegen nicht abgetreten werden können, bleiben vorbehalten.
10.2. Sofern und soweit eine Abtretung von Immaterialgüterrechten nicht möglich ist, ge-
währt die Auftragnehmerin der Auftragnehmerin eine umfassende Lizenz für die Nut-
zung der geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen bzw. Vertragsleistungen. Die
Lizenz umfasst das Recht, die Werke und sonstigen Leistungen bzw. Vertragsleistun-
gen örtlich, sachlich und zeitlich unbeschränkt, zu jeglichen Zwecken zu nutzen.
10.3. Vorbehalten bleibt sowohl bei der Abtretung sämtlicher Immaterialgüterrechte als auch
bei der Gewährung einer umfassenden Lizenz der Fall, dass die Auftragnehmerin für
die Schaffung von Werken und für die Erbringung von sonstigen Leistungen bzw. Ver-
tragsleistungen Material von Dritten verwendet, über deren Rechte sie nicht umfassend
oder vollumfänglich verfügt wie beispielsweise bei Bildmaterial aus einer Bilddaten-
bank. In diesem Fall kann keine Abtretung sämtlicher Immaterialgüterrechte erfolgen
und es kann keine umfassende Lizenz gewährt werden. Es kann nur eine Unterlizenz
gewährt werden, welche sich nach den Lizenz-bestimmungen des jeweiligen Dritten
beziehungsweise Hauptlizenzgebers bestimmt.
11. Änderungen
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbe-
standteil, wenn die Auftraggeberin nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme den ge-
änderten Geschäftsbestimmungen widerspricht.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nichtberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirk-
same Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen
Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
13. Geheimhaltungsverpflichtung
Informationen und Tatsachen, welche die Parteien im Rahmen der Vertragsverhand-
lung gegenseitig offengelegt haben und Informationen und Tatsachen, die in diesem
Vertrag spezifiziert sind, sowie insbesondere Bestand und Inhalt dieses Vertrages all-
gemein sind von den Parteien strikt vertraulich zu behandeln und keiner Partei ist zur
Offenlegung gegenüber irgendeinem Dritten ermächtigt, mit Ausnahme rechtmässiger
Vertreter und Berater der Parteien, ausser, die andere Partei hat der Offenlegung zuvor
schriftlich zugestimmt oder zwecks Erfüllung der Pflichten sowie Durchsetzung der
Rechte gemäss diesem Vertrag. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht in Bezug
auf Informationen oder Tatsachen, die ohne das Verschulden einer Partei öffentlich
bekannt oder zugänglich sind oder werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung ist
auch nicht anwendbar, wenn eine Partei gemäss dem anwendbaren Recht oder im
Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verpflichtet wird, Informationen oder Tatsa-
chen offenzulegen. Sofern eine Partei aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen
Anordnung oder eines gerichtlichen Verfahrens angerufen oder verpflichtet ist, Infor-
mationen oder Tatsachen offenzulegen, hat diese Partei die andere Partei umgehend
darüber in Kenntnis zu setzen, sodass es der anderen Partei möglich ist, angemessene
Schutzvorkehrungen zu treffen.
14. Höhere Gewalt
14.1. Wird die fristgerechte Erfüllung durch die Auftragnehmerin oder einen beigezogenen
Dritten infolge höherer Gewalt unmöglich, so ist die Auftragnehmerin während der
Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende
von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als
45 (fünfundvierzig) Tage, kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten. Die Auf-
tragnehmerin hat der Auftraggeberin bereits geleistetes Entgelt für noch nicht erbrachte
Vertragsleistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Höhere Gewalt liegt insbeson-
dere vor, falls ein ausserhalb des Einflussbereiches einer oder beider Vertragsparteien
liegendes Ereignis die Auftragnehmerin an der Vertragserfüllung ganz oder teilweise
hindert oder diese verunmöglicht; wie insbesondere infolge Feuer, Wasser, Stromun-
terbrüche, Erdbeben, Streik, Krieg, Quarantänebestimmungen und Kontaktverbote im
Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien wie COVID-19.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1. Diese AGB unterstehen Schweizer Recht unter Ausschluss internationaler Abkom-
men und des Kollisionsrechts.
15.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aufgrund der Erbringung der Vertragsleistun-
gen bzw. in Bezug auf deren Gegenstand entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Sitz
der Auftragnehmerin.